Spenden zur kirchlichen, religiösen und gemeinnützigen Förderung
Sie werden bis zu 5 % des Gesamtbetrages der Einkünfte berücksichtigt. Vor allem bei den gemeinnützigen Zwecken ist die Deutung in Einzelfällen schwierig: Das Gesetz fördert gemeinnützige Institutionen Steuerlinge die das Gemeinwohl fördern und öffentliche Aufgaben auf unterschiedlichen Gebieten übernommen haben.
Steuerliche Vorteile gibt es nur, wenn die gemeinnützigen Zwecken von der Bundesregierung mit Bestätigung des Bundesrates „als besonders förderungswürdig“ anerkannt sind. Dabei müssen Sie unterscheiden zwischen gemeinnützigen Zwecken „ohne Eigennutz“ (dann sind Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzbar) und den gemeinnützigen Zwecken, die dem „Eigennutz“ dienen, denn dann sind nur Spenden absetzbar. Beispiel für „eigennützige Zwecke“ sind z. B. die Förderung des Sports, „uneigennützige Zwecke“ sind z. B. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe oder der Verbraucherschutz.
Spenden und Spendenbescheinigungen
Die Spenden und Zuwendungen werden je nach Empfänger unterschiedlich behandelt, deshalb müssen Sie eine genaue Zuordnung vornehmen. Auf der Spendenbescheinigung steht, welchen Zweck (z. B. kulturell oder mildtätig) die Spende erfüllen soll.
Nur mit Nachweis gibt’s eine Steuerermäßigung!
Für alle gespendeten Gelder und auch für die gezahlten Mitgliedsbeiträge müssen Sie Belege vorlegen, damit diese Kosten für Sie steuerlich wirksam werden können. Dafür verwenden Sie amtliche Vordrucke, auf denen der Empfänger bestätigt, wie viel Geld er zu welchem Zweck von Ihnen erhalten hat.
In einigen Fällen reicht es auch, wenn Sie Ihrer Steuererklärung nur den Zahlungsauftrag, beifügen, mit dem Sie gespendet haben. Dies gilt in der Regel bei Spenden in Notfällen (z. B. bei Flutkatastrophen) oder bei Spenden unter 100 €.